Satzung der DGIMB



§ 1 Name und Sitz des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Informationsmanagement im Bevölkerungsschutz“, im Weiteren kurz DGIMB genannt.

(2) Die DGIMB hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

(3) Die DGIMB hat ihren Sitz in Kaiserslautern und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen werden. Nach Eintragung des Vereins lautet sein Name „Deutsche Gesellschaft für Informationsmanagement im Bevölkerungsschutz e.V.“.

(4) Der Gerichtsstand der DGIMB ist Kaiserslautern.



§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Die DGIMB fördert die Rettung aus Lebensgefahr sowie den Brand- (bzw. Feuer-), Katastrophen- und Zivilschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Organisationen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr im Bereich Informationsmanagement und -technologie.

(2) Es werden alle Organisationen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr unterstützt, hierbei jedoch primär die ehrenamtlichen Organisationen. Dies sind (zum Zeitpunkt der Konstitution) vor allem ASB, Berg- und Wasserwacht, DGzRS, DLRG, DRK, Feuerwehren, JUH, MHD, Rettungshundestaffeln und THW.

(3) Die Förderung der Organisationen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr geschieht insbesondere durch die nachfolgend genannten Tätigkeiten:
  • Überlassung (zur Nutzung) von Softwareanwendungen zur Einsatzunterstützung und (Eigen-)Verwaltung an die Organisationen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr.
  • Erarbeitung von Konzepten zur Anpassung von Softwareanwendungen und zur Entwicklung neuer Funktionalitäten gemäß den Bedürfnissen der Organisationen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr.
  • Schulung im Umgang mit oben genannten Softwareanwendungen.
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Informationstechnologie, die einen Nutzen für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr erwarten lässt.

(4) Die DGIMB sieht sich nicht als Konkurrenz bestehender Organisationen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr oder deren Unterstützungsvereinigungen. Sie will vielmehr die Arbeit der vorgenannten auf dem speziellen Gebiet der Informationstechnologie nach Möglichkeit unterstützen und fördern.



§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die DGIMB ist dem Wohl der gesamten Bevölkerung (primär auf dem Gebiet der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr) und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet. Sie verhält sich politisch, weltanschaulich und religiös neutral.

(2) Die DGIMB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die DGIMB ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der DGIMB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (siehe §2, Absatz 1 bis 3).

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DGIMB. Für einzelne Funktionen kann eine Aufwandsentschädigung gemäß der hierfür geltenden Leitlinien gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGIMB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung (oder Aufwandsentschädigung) begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung der DGIMB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DGIMB an ASB, DFV, DGzRS, DLRG, DRK, JUH, MHD und THW (hier: Bundesvereinigung), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Aufteilung der bestehenden Mittel erfolgt in gleichen Teilen. Die Mittel gehen jeweils an die Mutterorganisationen auf deutscher Bundesebene.



§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die DGIMB besteht aus Fördermitgliedern und Arbeitsmitgliedern.

(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person (also auch Vereine, Gesellschaften, Gemeinschaften, Firmen etc.) werden, die durch ihren Beitritt die Ziele der DGIMB unterstützen oder ihre Verbundenheit mit dem ehrenamtlichen Engagement im Bevölkerungsschutz bekunden will.

(3) Arbeitsmitglieder können alle natürlichen Personen werden (unabhängig davon, ob sie bereits Fördermitglieder sind oder nicht), die bereit sind, aktiv in einer Fachfunktion mitzuarbeiten. Voraussetzung hierfür sind fachliche und persönliche Eignung des Interessenten sowie personeller Bedarf seitens der DGIMB.

(4) Die Mitgliedschaft ist jeweils schriftlich (auch elektronisch möglich) beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei einer Ablehnung hat der Antragsteller die Möglichkeit, binnen 4 Wochen ab Zugang des ablehnenden Schreibens Berufung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Versammlung der Arbeitsmitglieder bei ihrer nächsten Zusammenkunft abschließend über eine Aufnahme.

(5) Der Vorstand ist alleinig befugt, Ehrenmitglieder zu ernennen.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Wenn ein Mitglied in grober Weise dem Ansehen oder den Interessen der DGIMB schadet (unabhängig ob dies im Rahmen von Tätigkeiten der DGIMB oder anderweitig stattfindet), kann es durch Beschluss des Vorstandes aus der DGIMB ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft ruht sofort. Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene Berufung an die Versammlung der Arbeitsmitglieder einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Arbeitsmitgliederversammlung entscheidet anschließend bei ihrer nächsten Sitzung.



§ 6 Mittel (Finanz~) des Vereins

(1) Die DGIMB bestreitet ihre Ausgaben aus
  • Beiträgen der Mitglieder,
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden).

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Versammlung der Arbeitsmitglieder festgelegt. Eine Erhöhung um mehr als 25% bezogen auf den Einzelmitgliedsbeitrag im Vergleich zum Vorjahr berechtigt jedes Mitglied zum fristlosem Austritt. Der Vorstand ist berechtigt, die Art und Weise der Beitragserhebung zu regeln.

(3) Die Mittel der DGIMB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (diese sind in §2, Absatz 1 bis 3 beschrieben).

(4) Bei dem Vermögen der DGIMB handelt es sich um ein dem Vermögen der Mitglieder gesondertes Vermögen. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung der DGIMB, ihrem Ausscheiden oder sonstigen Beendigungsgründen keine Abfindung, keine Vermögensanteile und keine Rückerstattung von Beiträgen o.ä. (siehe auch §3, Absatz 4).



§ 7 Prüfung der Bücher

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben der DGIMB ist ordnungsgemäß Buch zu führen.

(2) Jedes Jahr hat der Vorstand die Bücher und die von ihm zu erstellende Jahresabrechnung des Vorjahres von zwei Mitgliedern der DGIMB prüfen zu lassen. Beanstandungen müssen dem Vorstand in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist der Versammlung der Arbeitsmitglieder vorzulegen.

(3) Die Wahl der Prüfer durch die Versammlung der Arbeitsmitglieder erfolgt jährlich. Eine Wiederwahl beider in Folge ist nicht möglich.



§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe der DGIMB sind
  • die Versammlung der Arbeitsmitglieder
  • der Vorstand
  • wissenschaftlicher Beirat (optional).



§ 9 Versammlung der Arbeitsmitglieder

(1) Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Versammlung der Arbeitsmitglieder statt.

(2) Eine außerordentliche Versammlung der Arbeitsmitglieder ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der DGIMB es erfordert oder wenn ein Drittel der Arbeitsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

(3) Die Versammlungen der Arbeitsmitglieder sind vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen haben schriftlich (auch digital möglich) mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand erstellte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Arbeitsmitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Versammlung der Arbeitsmitglieder beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung der Arbeitsmitglieder die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließen die Arbeitsmitglieder.

(5) Regelmäßige Gegenstände in der ordentlichen Versammlung der Arbeitsmitglieder sind:
  • Entgegennahme des Ergebnisses der Prüfung der Bücher
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses oder über die Deckung des Fehlbetrages
  • Entlastung und Neuwahl der Prüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Turnusgemäße Wahl des Vorstandes.

(6) Über das Ergebnis und die Beschlüsse der Versammlung der Arbeitsmitglieder ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Präsident und der jeweilige Protokollführer unterzeichnen.

(7) In der Versammlung der Arbeitsmitglieder hat jedes Arbeitsmitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts an einen Vertreter ist übertragbar. Der Vertreter hat zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben, wer er ist, und wen er vertritt.

(8) Die Versammlung der Arbeitsmitglieder fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von dreiviertel (= 75%) der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.



§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten und
  • dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird von der Versammlung der Arbeitsmitglieder für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur Arbeitsmitglieder der DGIMB.

(3) Mit dem Erlöschen der Arbeitsmitgliedschaft in der DGIMB endet das Amt eines Vorstandsmitglieds sofort. Scheiden Vorstandsmitglieder aus, kann der Präsident für die Restzeit ein anderes Arbeitsmitglied berufen. Scheidet der Präsident selbst aus, übernimmt der Vizepräsident dessen Funktion.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DGIMB zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er hat die Geschäfte der DGIMB zu führen und für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.

(5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Versammlung der Arbeitsmitglieder gebunden.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann alternativ auch im schriftlichen Verfahren beschließen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder.

(7) Der Vorstand ist Vorstand i.S. des §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied (also Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister) ist alleinvertretungsberechtigt. Die Alleinvertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte über 500 Euro ein Vorstandsbeschluss notwendig ist.

(8) Über Besprechungen des Vorstandes ist eine Ergebnisprotokoll zu fertigen, wenn Beschlüsse gefasst wurden. Diese ist von einem Vorstandsmitglied und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.



§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Vorstand kann bei Bedarf einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der die DGIMB berät.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Die Anzahl ist nicht festgelegt. Es ist jedoch anzustreben, verschiedene Fachrichtungen zu berücksichtigen.

(3) Um in den Beirat berufen zu werden, ist eine herausragende wissenschaftliche Qualifikation erforderlich. Hinreichend sind auch besondere Kenntnisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr oder der Informationstechnologie.

(4) Die Angehörigkeit im Beirat ist zeitlich nicht befristet und nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft in der DGIMB.

(5) Die Angehörigkeit im Beirat endet durch Aufgabe dieser Funktion, durch Tod oder durch Abberufung durch den Vorstand.



§ 12 Besondere Vertreter

(1) Die DGIMB kann neben dem Vorstand für bestimmte Geschäfte und Aufgaben besondere Vertreter bestellen.

(2) Die Geschäfts- und Aufgabenbereiche sind in einer Niederschrift eindeutig festzulegen.

(3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters erfolgt durch den Vorstand und ist jederzeit von diesem widerrufbar (Hinweis: Besondere Vertreter müssen in das Vereinsregister eingetragen bzw. nach Beendigung ihrer Funktion aus diesem gestrichen werden. Beides ist jeweils anzumelden.).



§ 13 Satzungsänderung

(1) Für eine Satzungsänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel (= 75%) der Arbeitsmitglieder erforderlich. Davon müssen drei Viertel (= 75%) der Änderung zustimmen.

(2) Sind weniger als die erforderlichen Arbeitsmitglieder erschienen, so muss eine neue Versammlung einberufen werden. Sie kann frühestens 30 Tage später stattfinden und entscheidet dann mit dreiviertel (= 75%) Mehrheit der Anwesenden.

(3) Zur Änderung des Zwecks der DGIMB ist die Zustimmung aller Arbeitsmitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht Erschienenen muss schriftlich erfolgen.

(4) Satzungsänderung werden erst mit Eintrag ins Vereinsregister wirksam. Sie sind dem Registergericht und dem Finanzamt vom Vorstand unverzüglich mitzuteilen.



§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung der DGIMB kann nur in einer Versammlung der Arbeitsmitglieder mit Zustimmung von drei Viertel (= 75%) der erschienenen Arbeitsmitglieder beschlossen werden.

(2) Sofern die Versammlung der Arbeitsmitglieder nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.



§ 15 Haftung

(1) Die DGIMB haftet ausschließlich mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung, auch der Vorstandsmitglieder, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

(2) Etwaige Beschränkungen in der Vertretungsmacht, die sich nicht aus der Satzung ergeben, gelten nur im Innenverhältnis.



§ 16 Inkrafttreten

(1) Die vorliegende Satzung ist in der Versammlung der Arbeitsmitglieder vom 10. Nov. 2013 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.



Ende der Satzung